Fördermittel
Nutzen Sie die attraktiven staatlichen Fördermittel für Ihre Maßnahmen zur Modernisierung in den Bereichen Heizung und Bad. – Wir haben hier wichtige Informationen zu den aktuellen Förderprogrammen für Sie zusammengestellt.
Neue Bundesförderung für Heizungen ab 21.07.2026
So reduzieren Sie Ihre Investitionskosten für den Heizungstausch.
Die Bundesregierung hat die Eckpunkte zur Anpassung der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) veröffentlicht. In der Folge hat die KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) die Förderbedingungen in den Produkten der BEG zum 21.07.2026 angepasst.
Die gute Nachricht: Sie können sich mit der neuen staatlichen Heizungsförderung weiterhin einen beachtlichen Anteil Ihrer Investitionskosten für den Heizungstausch zurückholen!
Die neue Heizungsförderung ab 21.07.2026 im Überblick
Nutzen Sie die Möglichkeit, mit attraktivem Fördergeld vom Staat zu einer effizienten und klimafreundlichen neuen Heizung auf Basis erneuerbarer Energien zu kommen.
Förderung in Bestandsgebäuden als Einzelmaßnahme:
Als Bestandsbauten gelten bestehende Wohngebäude, deren Bauantrag beziehungsweise Bauanzeige zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt.
Gefördert werden unter anderem:
- elektrisch angetriebene Wärmepumpen
- Biomasseheizungen
- Brennstoffzellenheizungen
- Solarthermische Anlagen
Die Eckpunkte der neuen Heizungsförderung im Überblick:
• Grundförderung
Die Grundförderung für den Austausch einer alten Heizung gegen eine klimafreundliche Heizungsanlage beträgt weiterhin 30 % der förderfähigen Kosten.
• Förderhöchstbetrag
Der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit beträgt 28.000 Euro. Ab 1. Februar 2027 verringert sich dieser Betrag erstmalig und danach alle sechs Monate um 750 Euro.
Für die zweite bis sechste Wohneinheit beträgt der Förderhöchstbetrag jeweils 15.000 Euro und ab der siebten Wohneinheit jeweils 8.000 Euro.
• Einkommensbonus
Zusätzlich zur Grundförderung können selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer folgenden Einkommensbonus erhalten:
40 % Einkommensbonus bei einem Haushaltseinkommen bis 30.000 Euro
30 % Einkommensbonus bei einem Haushaltseinkommen bis 40.000 Euro
10 % Einkommensbonus bei einem Haushaltseinkommen bis 50.000 Euro
Neu ist der Familienzuschlag: Bei Haushalten mit mindestens einem minderjährigen Kind wird das anzusetzende Jahreseinkommen um 10.000 Euro reduziert.
• Klimageschwindigkeitsbonus
Der Klimageschwindigkeitsbonus beträgt 16 %. Ab 1. Februar 2027 und danach alle sechs Monate reduziert er sich um jeweils 4 Prozentpunkte.
• Wertschöpfungsbonus (Neu)
Im 1. Quartal 2027 soll ein Wertschöpfungsbonus eingeführt werden. Für Wärmepumpen, die innerhalb der EU gefertigt, gebaut bzw. zusammengebaut wurden, ist die Grundförderung von 30 % durch den Wertschöpfungsbonus weiterhin möglich. Für Wärmepumpen, die außerhalb der EU gefertigt, gebaut bzw. zusammengebaut wurden, sinkt die Grundförderung dann auf 15 %.
Rahmenbedingungen und weitere Voraussetzungen:
Für die Inanspruchnahme der Grundförderung und Bonusförderung gilt eine Obergrenze von maximal 70 % der förderfähigen Gesamtkosten für eine Wohneinheit. Für Selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro (unter Berücksichtigung Familienzuschlag, sonst 30.000 Euro) beträgt die Obergrenze bis zu 80 % der förderfähigen Gesamtkosten für eine Wohneinheit.
- Das Fördergeld wird als prozentualer Anteil der tatsächlich angefallenen, förderfähigen Kosten nach Abschluss des Projekts ausgezahlt.
Wichtiger Hinweis zur Antragstellung:
Um einen Antrag stellen zu können, muss Ihnen ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einem Fachunternehmen vorliegen, in dem eine aufschiebende oder auflösende Bedingung enthalten ist. – Wir beraten Sie gerne hierzu.
Weitere Infos online im KfW-Portal: »Meine KFW«
In Neubauten:
Wenn Sie für Ihren Neubau eine Heizungsförderung in Anspruch nehmen möchten, kann dies im Gegensatz zu Bestandsgebäuden nicht als Einzelmaßnahme gefördert werden. Der Grund: Neubauten werden ausschließlich im Ganzen als »Effizienzhaus« gefördert. Details finden Sie hier.
Wir beraten Sie gerne umfassend, damit Sie die optimale Förderung für Ihre neue Heizung erhalten! Außerdem prüfen wir Ihre Fördervoraussetzungen und unterstützen Sie bei der Antragstellung.
Sparen Sie sich die Irrfahrt durch den Fördermittel-Dschungel und lassen Sie sich von uns beraten. – Wir freuen uns auf Sie!
Jetzt Termin vereinbaren!
Förderung für den Bad-Umbau
Sowohl die staatlichen Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) als auch die Pflegeversicherung gewährt Ihnen finanzielle Unterstützung für Ihre Bad-Modernisierung. Ihr Vorteil: Die Förderung der KfW-Bank ist weder vom Alter noch von einem Pflegegrad abhängig. Das bedeutet, dass Sie bereits heute finanzielle Unterstützung beantragen können, wenn Sie in die Zukunft denken und Ihr Badezimmer komfortabler ausstatten und dabei Barrieren reduzieren.
Förderung KfW:
Investitionszuschuss für Barrierereduzierung
Zuschuss für die Erhöhung des Wohnkomforts und für den gezielten Abbau von Barrieren im Badezimmer.
Programm 455-B Barrierereduzierung der KfW
Förderung Pflegekasse:
Zuschuss für Wohnumfeldverbesserungen. Der Zuschuss muss vor Beginn mit einem Kostenvoranschlag vom Fachbetrieb bei der Pflegekasse beantragt werden, die dann die Förderberechtigung prüft.
Geförderte Maßnahmen im Bereich Badezimmer:
- Raumaufteilung ändern
- bodengleiche Dusche einbauen und Dusch(-klapp)sitze anbringen
- Sanitärobjekte modernisieren (WC, Bidet, Waschbecken und Badewanne einschließlich mobiler Liftsysteme)
Wir informieren Sie gerne über alle Details und beraten Sie ganz unverbindlich!
Steuerersparnis für Handwerksleistungen
Als Eigentümer oder Mieter können Sie die Arbeitskosten von Handwerkern im privaten Zuhause steuerlich absetzen. Hierzu zählen auch Maßnahmen wie Heizungsreparatur, Heizungsaustausch oder Heizungswartung und die Modernisierungen Ihres Badezimmers.
Förderhöhe: Das Finanzamt erstattet pro Jahr bis zu 20% von maximal 6.000 Euro – also bis zu 1.200 €.
Voraussetzungen:
- Vorlage einer Handwerkerrechnung mit separatem Ausweis der Arbeitskosten.
- Überweisung der Rechnung (Barzahlung wird auch mit Quittung nicht anerkannt!).
- Einreichung der Rechnung mit der Einkommenssteuererklärung beim Finanzamt.